Nach dem KfW Gründungsmonitor haben sich allein im Jahr 2017 etwa 557.000 Menschen selbstständig gemacht, 323.000 von ihnen starteten ihre Selbstständigkeit nebenberuflich. Damit war die Anzahl derer, die sich nebenberuflich Selbstständig gemacht hat, erheblich höher als die der Vollerwerbsgründungen.

Dies hat seine Gründe: zu einem ermöglicht die derzeit gute Arbeitsmarkt Situation gut bezahlte und flexible Arbeitsplätze, die eine nebenberufliche Gründung zeitlich ermöglichen und zum anderen sorgt die Digitalisierung dafür, dass ganz neue Formen von schlanken Geschäftsmodellen entstehen, die bequem von zu Hause aus aufgebaut werden können. Eine vollständige, hauptberufliche Selbständigkeit bringt viele Gefahren und Risiken mit sich. Da bereits der aktuelle Lebensunterhalt von Anbeginn an erwirtschaftet werden muss, setzt sie entsprechende Kapitalrücklagen voraus. Daher entscheiden sich viele Existenzgründer – insbesondere Frauen – für die sicherere Methode der nebenberuflichen Selbstständigkeit. Mit dieser Form der Selbständigkeit, kann das Geschäftsmodell bereits vorab auf sein wirtschaftliches Potenzial getestet werden. Der Einstieg ist einfach und in den meisten Fällen durch die hauptberuflichen Einnahmen finanziell abgesichert.

Beispiele für eine nebenberufliche Selbständigkeit

Es gibt unterschiedliche Formen, eine Teilzeitselbstständigkeit aufzubauen. Die am häufigsten verbreiteten sind:

  • Feierabend-Selbständigkeit: Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die nach einem regulären Arbeitstag und am Wochenende ausgeführt werden
  • Die Betreuungszeit Selbstständigkeit: Die Beschäftigung wird während des Erziehungsurlaubs zeitlich flexibel über den Tag verteilt.
  • Studienzeit-Selbstständigkeit: Diese wird überwiegend von Wirtschaftsstudenten ausgeübt und erfolgt oft verstärkt in den Semesterferien.
  • Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz: Unabhängig von der beruflichen, familiären und gesellschaftlichen Situation kann sich jeder nach Form eines Kleinunternehmers nebenberuflich Selbstständig machen. Die zeitliche Aufteilung ist nach dem jeweiligen Geschäftsmodell individuell frei bestimmbar und kann sogar von Tag zu Tag variieren.

Abgrenzung zur hauptberuflichen Selbstständigkeit

Die nebenberufliche Selbstständigkeit wird nur dann als eine hauptberufliche Existenzgründung betrachtet, wenn:

  • die Höhe des Einkommens und der gesamte Zeitaufwand für die nebenberufliche Tätigkeit den bisherigen Hauptberuf deutlich übersteigt oder
  • mindestens ein Arbeitnehmer über die geringfügige Beschäftigung hinaus angestellt ist oder
  • die Entlohnung mehrerer Arbeitnehmer die Gesamtsumme einer geringfügigen Beschäftigung übersteigt.

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Rechtliche Aspekte

Grundsätzlich darf die nebenberufliche Selbstständigkeit die hauptberufliche Tätigkeit nicht beeinträchtigen. Einige Arbeitsverträge (insbesondere solche im öffentlichen Dienst) setzen das Einverständnis des Arbeitgebers voraus oder verbieten diese sogar vollständig. Es empfiehlt sich daher, den bestehenden Arbeitsvertrag genau durchzulesen. Falls die Verpflichtung dazu besteht, sollte der aktuelle Arbeitgeber rechtzeitig über die nebenberufliche Existensgründung informiert werden. Es empfiehlt sich außerdem, sich eine schriftliche Einverständniserklärung vom Arbeitgeber aushändigen zu lassen.

Rechtsform

Für Kleingründer ist es am einfachsten, wenn sie sich als Einzelunternehmer nebenberuflich selbstständig machen. Zu Einzelunternehmer werden sie immer dann, wenn sie die Beschäftigung allein ausführen. Schließen sich mehrere Menschen zusammen, entsteht automatisch eine GbR.

Anmeldung

Es ist sehr wichtig, jede Existenzgründung – auch wenn diese nur nebenberuflich erfolgt – beim Finanzamt anzumelden. Das Finanzamt vergibt dann eine einschlägige Steuernummer für Selbstständige.

Zu Beginn ist es ratsam, die Möglichkeit einer freiberuflichen Tätigkeit zu nutzen. Erst wenn die Verdienstgrenze von 50.000 Euro pro Jahr erreicht ist, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Nach Anmeldung eines Gewerbes wird sofort eine Gewerbesteuer erhoben.

Steuern

Bei der Steuerabrechnung müssen alle erzielten Einnahmen versteuert werden. Dies betrifft sowohl solche aus selbstständiger wie auch die aus abhängiger Beschäftigung.

Wichtig für die vollständige Abrechnung sind folgende Formulare:

  • Angestellten-Einkünfte
  • Anlage N
  • Anlage G (bei der Gewerbeanmeldung)
  • Anlage S (bei Freiberuflern)

Bei nur geringen Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit kann beim Finanzamt die Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 Umsatzsteuergesetz beantragt werden.

Kleinunternehmerregelung

Im §19 UStG Absatz 1 heißt es hierzu:

„Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.“

Diese Regelung eignet sich hervorragend für nebenberufliche Existenzgründungen. Da der bürokratische Aufwand hierbei sehr gering gehalten wird und Gründer auch keine Umsatzsteuervoranmeldung machen müssen. Kleinunternehmer müssen auf diesen Sachverhalt in ihren Rechnungen hinweisen und dürfen auch keine Umsatzsteuer ausweisen. Im Gegenzug kann der Kleinunternehmer aber auch keine Vorsteuer geltend machen. Gezahlte Umsatz- und Mehrwertsteuern, zum Beispiel für einen neuen PC, können sich so vom Finanzamt nicht “wiedergeholt” werden. Dennoch überwiegen die Vorteile, gerade bei anfänglich noch niedrigen Umsätzen, sich für die Kleinunternehmerregelung beim Weg in die nebenberufliche Selbständigkeit zu entscheiden.

Persönliche Absicherung

Für die persönliche soziale Absicherung sollten die Selbstständigen die Kranken- und Rentenversicherung selbst bezahlen. Die Pflegeversicherung ist dagegen verpflichtend.

Scheinselbstständigkeit

Eine tatsächliche Selbstständigkeit liegt vor, wenn der Unternehmer

  • das eigene Unternehmerrisiko vollständig trägt
  • über die eigene Arbeitskraft frei verfügen kann
  • die Arbeitszeiten und die Gestaltung der Tätigkeit frei bestimmt
  • die Arbeit für mehrere Auftraggeber erledigt

Bei der Scheinselbstständigkeit hingegen gleicht sowohl die Art wie auch die Form der Tätigkeit der eines Arbeitnehmers. Da in einem solchen Fall keine tatsächliche Selbstständigkeit anerkannt wird, müssen die Sozialversicherungsbeiträge wie bei einer abhängigen Beschäftigung geleistet werden. Der (in den Fällen meist einzige) Auftraggeber könnte zudem gerichtlich dazu verpflichtet werden, den Scheinselbstständigen einzustellen.

Mitgliedsbeiträge

Wenn Sie kein Gewerbe angemeldet haben, sind Sie als Freiberufler tätig. Damit sind Sie nicht zu Mitgliedschaften verpflichtet und auch nicht beitragspflichtig.

Haben Sie jedoch ein Gewerbe, kommen weitere Ausgaben auf Sie zu. Die zu entrichtende Betragshöhe ist von dem jeweiligen Jahresgewinn Ihres Unternehmens abhängig.

  • Industrie- und Handelskammer: Wenn der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit 5.200 Euro pro Jahr nicht übersteigt, kann die Industrie- und Handelskammer eine Befreiung von Beiträgen erteilen. Diese erfolgt allerdings auf Antrag.
  • Handwerkskammer: Einzelne Personen (nicht Personengruppen) mit Jahresgewinn unter 25.000 Euro sind im ersten Jahr nach der Gewerbeanmeldung von Beiträgen befreit. Im zweiten und im dritten Jahr zahlen sie jeweils die Hälfte des Grundbeitrages. Im vierten Jahr wird der vollständige Grundbeitrag fällig. Für darauffolgende Zeit wird zudem ein Zusatzbeitrag erhoben.

Mögliche Förderungen

Sollten für die Gründung einer Selbstständigkeit zusätzliche Mittel erforderlich sein, gibt es zur Zeit zwei Möglichkeiten, diese zu erhalten:

  • ERP-Gründerkredit – StartGeld: Der Gründerkredit wird gewährt, wenn das Geschäftsmodell voraussichtlich innerhalb der nächsten 3 Jahren den Lebensunterhalt vollständig decken und damit zum Vollerwerb führen wird. Der Antrag kann bei jeder Bank oder jeder Sparkasse gestellt werden. Dieser wird dann von den Geldinstituten an die KfW weitergereicht.
  • Mikrokreditfonds Deutschland: Durch die Mikrokreditfonds werden kleinere Darlehen an Existenzgründer vergeben. Es handelt sich dabei um Beträge von wenigen tausend Euro. Die Anträge werden nicht bei einer Bank oder einer Sparkasse sondern bei einem Mikrofinanzierer vor Ort gestellt.
  • SAB & BAFA Förderungen: Beratungsleistungen, zum Beispiel für Gründungs- und Unternehmensberatung, werden in Sachsen durch die SAB (Sächsische Aufbaubank Sachsen) sowie BAFA (Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle), je nach Antragsteller und Zweck mit bis zu 100% gefördert.

Gründer sollten sich grundsätzlich aber nie auf eine Fördermittelfinanzierung verlassen und alternative Möglichkeiten zur Finanzierung ihres zukünftigen Unternehmens (s. Blogbeitrag: 8 Finanzierungsmöglichkeiten für dein Startup) prüfen.

Arbeitslosengeld 2

Sollte das Einkommen aus der Existenzgründung für den Lebensunterhalt nicht ausreichen, kann bei der Arbeitsagentur ein zusätzliches Arbeitslosengeld beantragt werden. Die Krankenversicherungsbeiträge werden dann ebenfalls automatisch übernommen.

Liegt die selbstständige Tätigkeit unter 15 Wochenstunden, werden die Gründer von der Arbeitsagentur als arbeitssuchend geführt. Werden die 15 Stunden dagegen erreicht oder sogar überschritten, gelten Gründer als erwerbstätig. Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, sollten Gründer rechtzeitig einen Aufstockungsantrag stellen. Bei der Angabe der Einnahmen aus der Selbstständigkeit empfiehlt es sich, den Einnahmen-Ausgaben-Bogen der Arbeitsagentur zu nutzen und diesen ausgefüllt einzureichen. Entscheiden hierbei ist die Höhe des erzielten Gewinns und nicht des Umsatzes.

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